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KOPIERORDNUNG DER GEMÄLDEGALERIE
ZU KASSEL 1900
Copir-Ordnung für
die Gemälde-Galerie zu Cassel.
1) Das Copiren in der Gemälde-Galerie ist allen
durch ihre Leistungen bekannten Malern und denjenigen Dilettanten gestattet,
welche Proben ihrer Fähigkeit beibringen, außerdem allen
Schülern der deutschen Akademien, welche eine hierauf bezügliche
Empfehlung ihrer akademischen Lehrer vorlegen.
2) Ist die Erlaubniß erteilt, so hat der Copirende in das Journal,
welches der Kastellan der Gemälde-Galerie aufbewahrt, einzutragen:
a. seinen Namen und Wohnort,
b. das Datum der Einschreibung,
c. die genaue Angabe des Gemäldes, welches er zu copiren wünscht.
3) Das Copiren findet Mai bis incl. September von 8-1 und von 2-5 Uhr,
Oktober bis incl. April von 9-1 und von 2-4 Uhr an jedem Wochentage
statt.
4) Die Frist für das Copiren eines Gemäldes darf die Dauer
von vier Monaten nicht überschreiten.
5) Es ist nicht gestattet, sich auf mehr als ein Bild zu gleicher Zeit
einzuschreiben, auch darf Niemand ein und dasselbe Gemälde ohne
Unterbrechung zwei oder mehrere Male hintereinander copiren, wenn während
Anfertigung der ersten Copie ein weiterer Petent sich auf das Gemälde
eingeschrieben.
6) Ohne specielle Erlaubnis des Museums-Direktors dürfen nicht
zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ein und dasselbe Gemälde
copiren.
7) Den Copirenden ist streng untersagt, die Umrisse der Originale durchzuzeichnen,
auch dürfen die Original-Gemälde nicht mit Speichel, Firniß
oder anderen Flüssigkeiten angewischt, überhaupt nicht, auch
nicht des Messens wegen, berührt werden.
8) Das Abnehmen und Wiederaufhängen des zu copirenden Bildes wird
durch Beamte der Galerie bewerkstelligt.
9) Dem die Aufsicht führenden Beamten ist von den Copirenden in
Allem, was die Behandlung der Originalgemälde betrifft, Folge zu
leisten.
10) Während der Zeit, in welcher die Galerie vom Publikum besucht
wird, ist der Copirende insbesondere dafür verantwortlich, daß
keine fremde Hand sein auf der Staffelei befindliches Originalgemälde
berühre.
11) Wer seine Arbeit ohne genügende Entschuldigung länger
als drei Tage unterbricht, verliert das Anrecht auf Fortsetzung derselben.
12) Auf keiner Copie darf der Name oder das Monogramm des Urhebers des
Originals ohne Hinzufügung des Namens des Copirenden angebracht
werden.
13) Gemölde der Königlichen Galerie in Kupferstich, Lithographie
oder sonst wie vervielfältigt heruaszugeben, ist nur unter besonderer
Genehmigung des Museums-Direktors gestattet.
Auf den zu veröffentlichenden Blättern muß angegeben
werden, daß die Originale sich in der hiesigen Gemälde-Galerie
befinden.
14) Der Kastellan und die Galeriediener sind angewiesen, über die
Beobachtungen dieser Bestimmungen, sowie insbesondere auch darüber
zu wachen, daß Ruhe, Ordnung und Anstand, sowohl von Seiten des
Publikums, wie auch der Copirenden beobachtet werden.
15) Bei absichtlicher Zuwiderhandlung gegen obige Vorschriften kann
den Copirenden das Recht zur Fortsetzung der Arbeit entzogen werden.
Cassel, am 1. Juli 1900.
Der Museumsdirektor
Original im Ordner Galerie-Geschichte 1866-1945
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