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KOPIERORDNUNG DER GEMÄLDEGALERIE ZU KASSEL 1900

Copir-Ordnung für die Gemälde-Galerie zu Cassel.

1) Das Copiren in der Gemälde-Galerie ist allen durch ihre Leistungen bekannten Malern und denjenigen Dilettanten gestattet, welche Proben ihrer Fähigkeit beibringen, außerdem allen Schülern der deutschen Akademien, welche eine hierauf bezügliche Empfehlung ihrer akademischen Lehrer vorlegen.
2) Ist die Erlaubniß erteilt, so hat der Copirende in das Journal, welches der Kastellan der Gemälde-Galerie aufbewahrt, einzutragen:
a. seinen Namen und Wohnort,
b. das Datum der Einschreibung,
c. die genaue Angabe des Gemäldes, welches er zu copiren wünscht.
3) Das Copiren findet Mai bis incl. September von 8-1 und von 2-5 Uhr, Oktober bis incl. April von 9-1 und von 2-4 Uhr an jedem Wochentage statt.
4) Die Frist für das Copiren eines Gemäldes darf die Dauer von vier Monaten nicht überschreiten.
5) Es ist nicht gestattet, sich auf mehr als ein Bild zu gleicher Zeit einzuschreiben, auch darf Niemand ein und dasselbe Gemälde ohne Unterbrechung zwei oder mehrere Male hintereinander copiren, wenn während Anfertigung der ersten Copie ein weiterer Petent sich auf das Gemälde eingeschrieben.
6) Ohne specielle Erlaubnis des Museums-Direktors dürfen nicht zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ein und dasselbe Gemälde copiren.
7) Den Copirenden ist streng untersagt, die Umrisse der Originale durchzuzeichnen, auch dürfen die Original-Gemälde nicht mit Speichel, Firniß oder anderen Flüssigkeiten angewischt, überhaupt nicht, auch nicht des Messens wegen, berührt werden.
8) Das Abnehmen und Wiederaufhängen des zu copirenden Bildes wird durch Beamte der Galerie bewerkstelligt.
9) Dem die Aufsicht führenden Beamten ist von den Copirenden in Allem, was die Behandlung der Originalgemälde betrifft, Folge zu leisten.
10) Während der Zeit, in welcher die Galerie vom Publikum besucht wird, ist der Copirende insbesondere dafür verantwortlich, daß keine fremde Hand sein auf der Staffelei befindliches Originalgemälde berühre.
11) Wer seine Arbeit ohne genügende Entschuldigung länger als drei Tage unterbricht, verliert das Anrecht auf Fortsetzung derselben.
12) Auf keiner Copie darf der Name oder das Monogramm des Urhebers des Originals ohne Hinzufügung des Namens des Copirenden angebracht werden.
13) Gemölde der Königlichen Galerie in Kupferstich, Lithographie oder sonst wie vervielfältigt heruaszugeben, ist nur unter besonderer Genehmigung des Museums-Direktors gestattet.
Auf den zu veröffentlichenden Blättern muß angegeben werden, daß die Originale sich in der hiesigen Gemälde-Galerie befinden.
14) Der Kastellan und die Galeriediener sind angewiesen, über die Beobachtungen dieser Bestimmungen, sowie insbesondere auch darüber zu wachen, daß Ruhe, Ordnung und Anstand, sowohl von Seiten des Publikums, wie auch der Copirenden beobachtet werden.
15) Bei absichtlicher Zuwiderhandlung gegen obige Vorschriften kann den Copirenden das Recht zur Fortsetzung der Arbeit entzogen werden.

Cassel, am 1. Juli 1900.
Der Museumsdirektor



Original im Ordner Galerie-Geschichte 1866-1945

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